Sehr geehrte Damen und Herren,
als Akteur im Bereich der nachhaltigen Textilwirtschaft begrüßt die MOOT Upcycling GmbH die Initiative zur Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) sowie das Ziel, den Textilsektor kreislauffähiger zu gestalten. Im Rahmen der Konsultationsphase bis zum 24. April 2026 nehmen wir hiermit zu den im Eckpunktepapier (Stand: 27. März 2026) dargelegten Inhalten Stellung.
Nach Prüfung des vorliegenden Entwurfs sehen wir in vier zentralen Punkten dringenden Nachbesserungsbedarf, um die Wirksamkeit des Gesetzes sicherzustellen:
1. Klarstellung bzw. Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Unternehmensbekleidung
Ziel ist laut Eckpunktepapier, den Anwendungsbereich gemäß der Abfallrahmenrichtlinie 1:1 umzusetzen. Der im Eckpunktepapier skizzierte Anwendungsbereich und die sich daraus ergebenen Anforderungen an die Sammlung und Verwertung von Alttextilien fokussiert sich auf Alttextilien aus privaten Haushalten. Wir kritisieren, dass Unternehmensbekleidung (Workwear/Corporate Fashion) bzw. sonstige gewerblich genutzte Textilien bisher nicht explizit integriert wurden.
Da gewerblich genutzte Textilien oft in großen, homogenen Mengen anfällt, bietet explizit dieser Sektor ein enormes Potenzial für geschlossene Kreislaufsysteme, das im aktuellen Entwurf ungenutzt bleibt. Um eine ganzheitliche Kreislaufwirtschaft zu erreichen, muss diese Kategorie zwingend in den Anwendungsbereich nach Punkt 1 des Papiers aufgenommen werden.
Darüber hinaus bedarf es gesonderte Anforderungen in Bezug auf die Einrichtung einer Rücknahmestruktur, da diese Textilabfälle separat erfasst und einer Verwertung zugeführt werden.
2. Integration und Definition von Upcycling
Im vorliegenden Papier wird die „Vorbereitung zur Wiederverwendung" adressiert, der Terminus Upcycling fehlt jedoch gänzlich. Wir fordern eine klare Integration dieses Begriffs:
Upcycling muss als spezifische Form der Wiederverwendung definiert werden. Akteure, die Upcycling betreiben, nutzen bestehende Textilien (Abfälle), um diese hochwertig zu transformieren.
Da hierbei keine Primärressourcen verbraucht und keine „neuen" Textilien im Sinne einer Erstinverkehrbringung generiert werden, sollte im Sinne einer 1:1 Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie klargestellt werden, dass für diese Produkte keine EPR-Gebührenpflicht bestehen.
3. Konkretisierung des Begriffs „Fast Fashion"
Das Eckpunktepapier nennt die Bekämpfung von Fast Fashion als ein zentrales Ziel, um Verwerfungen am Markt zu adressieren und durch Ökomodulierung Anreize für nachhaltigeres Design zu schaffen. Es fehlt jedoch eine rechtssichere und messbare Definition, was unter „Fast Fashion" zu verstehen ist. Ohne klare Kriterien bleibt die angekündigte Evaluierung und Konkretisierung der Herstellerbeiträge (z. B. durch Bonus-Malus-Systeme) unklar und verfehlt eine Lenkungswirkung zur Eindämmung von Fast Fashion.
4. Präzisierung des Recycling-Begriffs
Obwohl Quoten für das Recycling (85 %) und die Verwertung (95 %) festgelegt wurden, ist der Begriff Recycling im Papier nicht hinreichend technisch definiert. Wir plädieren dafür, die Definition zu schärfen, um insbesondere das hochwertige Faser-zu-Faser-Recycling klar von minderwertigeren Verwertungsformen abzugrenzen und dieses in der Berichterstattung stärker zu gewichten.
Wir stehen für einen weiterführenden Dialog zur Ausgestaltung dieser Punkte gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pfeifer
Co-Founder MOOT Upcycling GmbH
