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Wege und Regeln

Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien: Was seit Juli 2026 gilt

Lukas Landefeld · Sales und Development · 6 Min. ·

Seit dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen unverkaufte Kleidung, Modeaccessoires und Schuhe in der EU nicht mehr vernichten. Das Vernichtungsverbot stammt aus der Ökodesign-Verordnung und trifft auch Unternehmen, die sich nicht als Modeunternehmen verstehen: Vereine mit Fanshop, Konzerne mit Merchandise, Veranstalter mit Festivalkollektion.

Was genau verboten ist

Rechtsgrundlage ist die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781. Die Kommission hat am 9. Februar 2026 die dazugehörigen delegierten Rechtsakte erlassen, die das Verbot konkretisieren.

Betroffen sind unverkaufte Verbraucherprodukte aus den Kategorien Bekleidung, Bekleidungsaccessoires und Schuhe. Vernichtung meint das absichtliche Beschädigen oder Entsorgen von Ware, die noch verkäuflich wäre, ohne sie zuvor einer Wiederverwendung zuzuführen.

Wer ab wann betroffen ist

Große Unternehmen seit dem 19. Juli 2026. Als groß gilt, wer mindestens 250 Beschäftigte hat oder über 50 Millionen Euro Jahresumsatz beziehungsweise über 43 Millionen Euro Bilanzsumme.

Mittlere Unternehmen ab dem 19. Juli 2030, also Unternehmen ab 50 Beschäftigten oder über 10 Millionen Euro Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme.

Kleine und Kleinstunternehmen sind ausgenommen.

Wer ab wann betroffen ist
UnternehmensgrößeGilt abSchwellenwert
Große Unternehmen19. Juli 2026mindestens 250 Beschäftigte oder über 50 Millionen Euro Jahresumsatz beziehungsweise über 43 Millionen Euro Bilanzsumme
Mittlere Unternehmen19. Juli 2030ab 50 Beschäftigten oder über 10 Millionen Euro Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme
Kleine und Kleinstunternehmenausgenommenkeine

Die Ausnahmen

Vernichtet werden darf weiterhin, wenn ein Produkt nach der EU-Produktsicherheitsverordnung gefährlich ist, wenn es rechtswidrig ist und gesetzlich vernichtet werden muss, wenn eine Verletzung von Schutzrechten festgestellt wurde oder wenn eine Lizenz abgelaufen ist und der Weitervertrieb eine Rechtsverletzung wäre.

Der letzte Punkt ist für Vereine und Veranstalter relevant, weil ausgelaufene Sponsorenlizenzen auf Trikots häufig vorkommen. Das erlaubt die Vernichtung, verlangt sie aber nicht.

Warum das mehr Unternehmen betrifft als gedacht

Die Diskussion läuft unter dem Stichwort Modebranche, aber die Kategorien sind breiter. Ein Bundesligaverein mit Fanshop führt Bekleidung. Ein Konzern mit Mitarbeiterkollektion und Messegiveaways ebenfalls. Ein Festivalveranstalter mit Merchandise auch.

Wer nach jeder Saison Restposten einlagert und irgendwann entsorgt, sollte prüfen, ob er über den Schwellenwerten liegt.

Was mit Restbeständen stattdessen passieren kann

Das Verbot verlangt keine bestimmte Lösung, nur dass die Ware nicht vernichtet wird. Möglich sind Weiterverkauf über Outlet oder Zweitmarkt, Spende, Weitergabe an Mitarbeitende und Weiterverarbeitung.

Weiterverarbeitung ist besonders dort sinnvoll, wo die Ware wegen aufgedruckter Sponsoren, veralteter Logos oder ausgelaufener Lizenzen nicht mehr verkauft oder gespendet werden kann. Aus einer Trikotcharge mit falschem Sponsor entstehen Beutel, Etuis und Kissen, bei denen der Aufdruck zum Gestaltungselement wird statt zum Problem.

Bei Dienstkleidung und Vereinsbekleidung kommt ein zweiter Punkt dazu. Wer Kleidung mit Logo entsorgt, hat keine Kontrolle darüber, wo sie wieder auftaucht. Bei der Verarbeitung wird das Material zugeschnitten und neu vernäht, das ursprüngliche Kleidungsstück existiert danach nicht mehr.

Die Dokumentationspflicht

Zum Verbot gehört eine Offenlegungspflicht. Wie sich die Zahlen daraus rechtssicher nach außen formulieren lassen, klärt der Beitrag zur EmpCo-Richtlinie. Betroffene Unternehmen müssen jährlich angeben, welche Mengen unverkaufter Produkte sie vernichtet haben, in welchen Kategorien und aus welchen Gründen.

Wer Restbestände weiterverarbeitet, braucht diese Zahlen ohnehin, und sie lassen sich am einfachsten im Projekt selbst erfassen.

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